Sehr geehrter Herr Vorsitzender Kürschner,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme und die Gelegenheit, die Perspektive der freien Wohlfahrtspflege in die Diskussion einzubringen.
Die Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e. V. hat sich bereits im Oktober 2025 im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf eines § 175a LVwG geäußert. An diese Einschätzung knüpfen wir an: Die Schaffung einer rechtssicheren Grundlage für kommunales Handeln bei wiederkehrenden alkoholbedingten Störungen im öffentlichen Raum ist nachvollziehbar. Zugleich greift die geplante Regelung in Grundrechte ein und kann in der praktischen Anwendung insbesondere sozial benachteiligte Menschen betreffen.
Mit Blick auf die nun vorliegende Drucksache möchten wir die sozialpolitischen und fachlichen Anforderungen an eine mögliche Anwendung des § 175a LVwG deutlicher hervorheben. Aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege ist besonders darauf zu achten, dass die Regelung nicht zu selektiverBetroffenheit, Stigmatisierung oder Verdrängung vulnerabler Personengruppen führt und soziale
Problemlagen nicht lediglich räumlich verlagert werden.
Mit dem Gesetzentwurf soll ein neuer § 175a LVwG eingeführt werden. Örtliche Ordnungsbehörden sollen dadurch den Konsum alkoholischer Getränke auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen durch Verordnung verbieten können. Erfasst werden kann auch das Mitführen
alkoholischer Getränke, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir erkennen an, dass Kommunen mit Konflikten im öffentlichen Raum konfrontiert sind und der Gesetzentwurf darauf zielt, hierfür eine rechtssichere Grundlage zu schaffen. Zugleich halten wir
es für wichtig, ordnungsrechtliche Maßnahmen eng mit sozialen, suchtpräventiven und niedrigschwelligen Angeboten zu verbinden. Öffentliche Konflikte im Zusammenhang mit
Alkoholkonsum sind häufig auch Ausdruck sozialer Problemlagen. Armut, Wohnungslosigkeit, psychische Belastungen und Suchterkrankungen lassen sich nicht allein durch Verbote lösen. Der öffentliche Raum ist ein zentraler Ort gesellschaftlicher Teilhabe. Für Menschen ohne eigenen
Wohnraum, für Menschen in Armut und für Menschen mit einer Substanzkonsumstörung ist er häufig nicht nur Aufenthaltsort, sondern Lebensort. Alkoholkonsumverbote betreffen daher nicht
nur Menschen, die sich störend oder aggressiv verhalten. Sie können auch Menschen erfassen, die sich unauffällig im öffentlichen Raum aufhalten und für die dieser Raum eine zentrale Bedeutung
hat. Alkoholkonsumverbote können dazu führen, dass Menschen aus vertrauten Aufenthaltsorten verdrängt und von sozialen Bezügen, Einnahmequellen, niedrigschwelligen Hilfen und aufsuchender Sozialarbeit abgeschnitten werden. Die zugrunde liegenden Problemlagen werden
dadurch nicht gelöst, sondern können sich an weniger sichtbare und schlechter erreichbare Orte verlagern. Das kann Hilfe, Streetwork, gesundheitliche Unterstützung und suchtbezogene Beratung
erschweren. Aus fachlicher Sicht ist besonders wichtig, zwischen störendem Verhalten und bloßem Alkoholkonsum zu unterscheiden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nicht nur konkrete ordnungswidrige oder aggressive Verhaltensweisen adressiert werden, sondern bereits der Konsum an sich. Pauschale Alkoholkonsumverbote sind deshalb nur begrenzt zielgenau und können bestimmte Personengruppen im öffentlichen Raum besonders treffen. Hinzu kommt, dass genehmigte Außengastronomieflächen vom Verbot ausdrücklich ausgenommen sind. Damit entsteht faktisch eine Unterscheidung zwischen akzeptiertem Alkoholkonsum und unerwünschtem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum. Gerade deshalb ist bei der Anwendung des § 175a LVwG besonders darauf zu achten, dass keine selektive Betroffenheit bestimmter Personengruppen entsteht.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist eine sorgfältige Prüfung zentral. Der Gesetzentwurf greift in die allgemeine Handlungsfreiheit von Menschen ein, die sich im Verbotsgebiet alkoholkonsumierend oder Alkohol zum dortigen Verzehr mitführend aufhalten. Gleichwohl ist sorgfältig zu prüfen, ob ein zusätzliches Konsumverbot erforderlich ist oder ob
bereits bestehende Instrumente ausreichen, um auf konkrete Störungen, Gefährdungen oder ordnungswidriges Verhalten zu reagieren.
Positiv ist, dass der Gesetzentwurf mildere Mittel, soziale Auswirkungen auf betroffene Personengruppen sowie flankierende soziale Maßnahmen ausdrücklich benennt. Dazu gehören zentrumsnahe niedrigschwellige Aufenthalts- und Begegnungsorte mit sozialpädagogischer
Begleitung, Streetwork, suchtpräventive Ansätze sowie eine erweiterte Kooperation zwischen Ordnungsbehörden, Sozialdiensten und Suchthilfeeinrichtungen. Aus unserer Sicht sind diese
sozialen Schutzvorkehrungen wesentlicher Bestandteil eines sozialverträglichen Umgangs mit Konflikten im öffentlichen Raum.
Damit die Anwendung des § 175a LVwG sozialverträglich, verhältnismäßig und fachlich begleitet erfolgen kann, sind aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege folgende Punkte besonders wichtig:
Beteiligung der Sozial- und Suchthilfe: Wohnungslosenhilfe, Suchthilfe, Sozialarbeit und
freie Träger*innen werden frühzeitig in kommunale Konzepte einbezogen.
Begrenzung und Verhältnismäßigkeit: Alkoholkonsumverbote bleiben auf klar
abgegrenzte und tatsächlich belegte Problembereiche beschränkt. Mildere Mittel sind
vorab sorgfältig zu prüfen.
Soziale Auswirkungen: Die Auswirkungen auf wohnungslose Menschen, Menschen in Armut, Menschen mit Substanzkonsumstörung und Menschen mit psychischen Belastungen werden konkret berücksichtigt.
Niedrigschwellige Alternativen: Erreichbare Aufenthalts- und Begegnungsorte, Streetwork, Suchtprävention und niedrigschwellige Beratung bilden zentrale Bestandteile sozialverträglicher Lösungen.
Unterstützung der Kommunen: Die fachliche und finanzielle Unterstützung der
Kommunen durch das Land ist eine wichtige Voraussetzung für soziale Begleitmaßnahmen.
Strukturelle Wohnungslosenhilfe: Sozialer Wohnungsbau und Housing First bleiben wichtige langfristige Antworten auf Wohnungslosigkeit.
Zusammenfassend halten wir fest: Der Gesetzentwurf greift ein relevantes kommunales Anliegen auf. Aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege ist jedoch entscheidend, dass soziale Risiken in der weiteren Beratung und Umsetzung stärker berücksichtigt werden. Die Ursachen öffentlicher Konflikte im Zusammenhang mit Alkoholkonsum liegen häufig in Armut, Wohnungslosigkeit, psychischen Belastungen, Suchterkrankungen und fehlenden sozialen Alternativen. Diese Ursachen lassen sich nicht allein durch Verbote lösen.
Damit § 175a LVwG sozialverträglich, verhältnismäßig und fachlich begleitet angewendet werden
kann, sollten soziale Schutzvorkehrungen, die Beteiligung der Sozial- und Suchthilfe, niedrigschwellige Alternativangebote sowie die fachliche und finanzielle Unterstützung der Kommunen ausdrücklich berücksichtigt werden. Ordnungspolitische Maßnahmen können
allenfalls Teil eines sozial ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie dürfen soziale Verantwortung nicht ersetzen.
Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Gez. André Springer
Koordinator des FA GPSuS

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