Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Reform des GemeinsamenEuropäischen Asylsystems (GEAS-Umsetzungsgesetz)Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 20/4137Schreiben des Ministeriums vom 21. April 2026 mit Anlagen – Umdruck 20/6445

Sehr geehrter Herr Kürschner,
sehr geehrte Mitglieder des Innen- und Rechtsausschusses,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben benannten Gesetzentwurf und dem dazugehörigen Änderungsantrag.
Als Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e. V. möchten wir dazu wie folgt Stellung nehmen:
Der Gesetzentwurf verweist im Wesentlichen auf die Schaffung von Verordnungsermächtigungen zur Regelung der konkreten Ausgestaltung der Umsetzung der Reform. Die Wohlfahrtsverbände
sehen dies in dieser offenen Form als kritisch an, da parlamentarische Kontrollmöglichkeiten und Möglichkeiten der politischen Steuerung fehlen. In der Gesetzesbegründung wird zu Recht auf die
Bedeutsamkeit der zu erlassenden Regelungen hingewiesen. Die Erstellung der Verordnungen sollte deshalb zusätzlich unter Hinzuziehung der Expertise der in dem Arbeitsfeld tätigen Akteure
erfolgen. Wie in der Gesetzesbegründung beschrieben, sind der Regelungsbereich der GEAS-Reform in den
Bundesländern vor allem die Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten. Die Bedarfe für die Landes- und kommunalen Unterkünfte soll hier laut Gesetzentwurf in Verordnungen spezifisch abgebildet werden. Dies bezieht sich u.a. auf zulässige Unterbringungsmöglichkeiten, Schutz des Familienlebens, Kontakt zu Verwandten und Rechtsbeiständen und Beratern. Aus Sicht der LAG sind verbindliche Mindeststandards für die Unterbringung zwingend erforderlich. Diese sind in Schleswig-Holstein bislang nicht vorhanden. Die LAG hat hierzu bereits 2023 Vorschläge
unterbreitet und aus der praktischen Erfahrung heraus konkrete Kategorien beschrieben (Das entsprechende Arbeitspapier ist hier zu finden:
https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/beauftragte/fb/Dokumente/MindeststandardsKommunale-Unterbringung.pdf).

In der Verordnung ist es zudem wichtig, eine konkrete Zugangsregelung für die Migrations- und Rechtsberatung auszugestalten. Wünschenswert wäre es, wenn in dem Gesetz zumindest die dafür erforderlichen Eckpunkte festgehalten werden, an welchen sich die Verordnung in der
Umsetzung orientieren kann. In diesem Zusammenhang sei vorsorglich darauf verwiesen, dass eine Einschränkung des Zugangs von Familienangehörigen, Rechtsbeiständen oder Beraterinnen/Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätigen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen zu der Unterbringung nur
aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der
Antragstellerinnen/Antragssteller erfolgen darf (Art. 20 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie (EU) 2024/1346).
Unabhängige Migrations- und Rechtsberatung ist ein wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens.
Die im Gesetzentwurf beschriebene besondere Beachtung des Personenkreises besonders Schutzbedürftiger, sowie die Ergreifung notwendiger Versorgungsmaßnahmen und Schulung des
Personals ist positiv zu bewerten, wenngleich auch hier die konkrete Ausgestaltung abzuwarten bleibt. Wir bitten an dieser Stelle im vorliegenden Gesetzentwurf den § 2 des Landesaufnahmegesetzes dahingehend zu ergänzen, dass auch die in Art 24 (k) der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1346) benannten Beispiele für besondere Schutzbedürftigkeit mit in die Aufzählung der besonderen Schutzbedarfe aufgenommen werden
und somit die Aufzählung zu vervollständigen. Die frühzeitige Identifizierung besonderer Schutzbedarfe setzt jedoch ausreichende personelle, fachliche und zeitliche Ressourcen voraus. Weitere beschriebene Änderungen, wie die Notfallplanung für die Jugendhilfe, Verwaltungsvorschriften für die vorläufige Gesundheitskontrolle und die Datenweitergabe an die
EU sind durch die Reform notwendig und in dieser Umsetzungsform folgerichtig. Wichtig wäre in der Folge der Datenweitergabe eine tatsächliche Anwendung des Solidaritätsmechanismus, um die Außengrenzstaaten der EU zu entlasten und Geflüchtete menschenwürdig unterbringen und
versorgen zu können. Für den Bereich der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten möchten wir in der Umsetzung der GEAS-Reform auf eine Beibehaltung des Primats der Jugendhilfe drängen.
Die im Änderungsantrag beschriebene Hauptzuständigkeit des LaZuF für das Inlands-Screening bewerten wir als sachgerecht. Die zuvor vorgesehen Zuständigkeitsverortung bei den Zuwanderungsbehörden wäre aus unserer Sicht auf Grund der bereits sehr hohen Belastung der Behörden für das Verfahren nicht zielführend.

Im Zuge der GEAS-Reform sind weitreichende Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit ermöglicht worden. Dies lehnen wir im Sinne des Rechts auf Bewegungsfreiheit
von Schutzsuchenden grundsätzlich ab, sei es im Zuge einer Asylverfahrenshaft, einer Überprüfungshaft, des Ausreisegewahrsams oder der Abschiebungshaft. Insbesondere lehnen wir
die Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des SGB VIII ab. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass die Landesregierung von der in § 44 Abs. 1a AsylG-E geschaffenen Möglichkeit,
sogenannte Sekundärmigrationszentren einzurichten, keinen Gebrauch machen möchte. Die Schaffung solcher Zentren lehnen wir insbesondere in Hinblick auf die massiven Einschränkungen
der Bewegungsfreiheit aktuell und auch in Zukunft grundsätzlich ab. Eine entsprechende Zuständigkeitsbestimmung in Nr. 1 des Änderungsantrags (dort: Abs. 3 des neuen § 3 LAufnG) ist
folgerichtig nicht erforderlich und sollte aus unserer Sicht gestrichen werden.
Dringend notwendig ist es zudem, bei der Umsetzung der GEAS Reform auf Länderebene einen wirksamen Monitoring-Mechanismus zu implementieren, der ergänzend zum bundesweiten Monitoring greift, da dieser aus Kapazitätsgründen nur punktuell Verfahren überprüfen kann.
Insgesamt lässt der Gesetzentwurf viele Fragen zu konkreten Regelungen offen, welche im Zuge der GEAS-Reform angepasst werden müssen: Beispielsweise sei hier, ergänzend zu den bereits
getroffenen Ausführungen, das Aufnahmeverfahren für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, Regelungen zur Bewegungsfreiheit von Geflüchteten, die Beschulung von Kindern und
Jugendlichen, sowie die Ausgestaltung des Vulnerabilitätsscreenings genannt. Wir hoffen daher auf eine weitere Beteiligung zu den konkreten, die Lebenswirklichkeit der Geflüchteten betreffenden, Umsetzungsprozesse der GEAS-Reform in Schleswig-Holstein.
Die LAG der Freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein steht für diesen weiteren Prozess fachlich und praxisnah gerne als Gesprächspartnerin zur Verfügung.


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