Sehr geehrter Vorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
für die Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände in Schleswig-Holstein bedanken wir uns für die Beteiligung an dem parlamentarischen Verfahren zur Änderung der Landesverfassung und der Möglichkeit, zu den dazu vorgelegten Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen.
Die freien Wohlfahrtsverbände setzen sich entsprechend ihres Selbstverständnisses und Menschenbildes dafür ein, Menschen in ihrem Recht und ihren Möglichkeiten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, nachhaltig zu stärken und zu unterstützen. Dabei ist der Schutz der demokratischen und inklusiven Gemeinschaft, ihrer Lebensgrundlagen und inneren Verbundenheit durch Achtung, Respekt und Anerkennung von Vielfalt und Diversität zu erhalten und zukunftsfähig zu ertüchtigen, ständige Arbeit und Aufgabe von Politik und Zivilgesellschaft.
Die vorgelegten Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung Schleswig-Holsteins tragen diesen Grundüberzeugungen Rechnung.
Ausdrücklich ist das hohe Maß an Gemeinsamkeit der im Landtag vertretenen Fraktionen zu würdigen, diese Verfassungsänderung, geeint durch demokratische und humanistische Grundüberzeugungen, einvernehmlich auf den Weg gebracht haben. Dafür danken die Wohlfahrtsverbände den Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag. Gleichzeitig stellen wir fest, dass verfassungsrechtliche Normen noch kein Garant für die Zielerreichung ist. Entscheidend für alle neu aufgenommenen Werte und Staatsziele ist, dass diese in konkrete und verbindliche Maßnahmen, Strukturen und Gesetzes überführt werden. Es ist uns ein Anliegen, diese Erwartungshaltung deutlich zu formulieren und zuzusichern, dass die Kollegialverbände der freien Wohlfahrtspflege gerne diese politische Arbeit unterstützen und mit der ihnen eigenen Expertise befördern.
Im Folgenden nehmen wir zu den einzelnen Gesetzentwürfen Stellung.
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein;
Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und SSW:
Artikel 1
- Präambel
Die Aufnahme der natürlichen Grundlagen des Lebens wird von den Wohlfahrtsverbänden ausdrücklich begrüßt. - Artikel 6a Schutz vor Antisemitismus, Rassismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
Die Unterschutzstellung der Menschen, die von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus bedroht sind, ist für die Wohlfahrtsverbände von herausragender Bedeutung. Das entschiedene Bekenntnis der politisch Verantwortlichen ist an dieser Stelle ein wichtiges Zeichen, nicht nur für die Gegenwart und Zukunft, sondern auch in Anerkennung historischer Verantwortung. Entscheidend ist jedoch, dass diese hervorgehobene Verankerung auch durch konsequentes politisches Handeln unterlegt wird, beispielsweise durch bedarfsangemessene Ressourcen sowie präventive und unterstützende Maßnahmen.
Neben der Förderung von Infrastruktur und Tätigkeiten von Minderheiten gehört dazu auch der Aufbau von Strukturen zur Versorgung, zum Schutz und zur Stärkung der betroffenen Gruppen sowie verpflichtende Schulungen staatlicher Akteurinnen/Akteure in den Bereichen Katastrophenschutz, Justiz, Polizei und Verwaltung. Um diesem breiten Spektrum an erforderlichen Maßnahmen in ihrer Bedeutung gerecht zu werden, schlagen wir vor, einen Artikel 6a, Absatz 2 einzufügen.
Formulierungsvorschlag:
„Der staatliche Schutzauftrag umfasst insbesondere präventive, fördernde und unterstützende Maßnahmen. Dazu gehören der Schutz gefährdeter Einrichtungen, die Förderung von Selbstorganisation und Infrastruktur von Minderheiten sowie Maßnahmen zur sozialen Absicherung, Beratung und Stärkung der betroffenen Gruppen.“
In der verfassungsrechtlichen Terminologie sollte die Selbstbezeichnung „Jüdinnen und Juden“ statt jüdischer Menschen verwendet werden. Da die gesetzgeberische Zielsetzung auf den Schutz jüdischen Lebens und jüdischer Kultur gerichtet ist, erscheint es sachgerecht und respektvoll, diese Schutzintention auch sprachlich entsprechend auszugestalten. - Artikel 8 Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen und pflegender Angehöriger
Auch der Schutz und die Förderung pflegebedürftiger Menschen und pflegender Angehöriger ist für die Wohlfahrtsverbände ein bedeutsames Anliegen. Die Wahrung der Interessen pflegebedürftiger Menschen und ihrer Familien und die Sicherung ihres menschenwürdigen Lebens ist immer schwerer sicherzustellen. Wir regen an, den Artikel ausdrücklich unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus zu formulieren. Auch Geflüchtete, Geduldete und Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus bedürfen der Pflege oder pflegen innerhalb des privaten Umfelds. Der Zugang zu Unterstützungs-, Beratungs- und Entlastungsstrukturen darf nicht durch aufenthaltsrechtliche oder sozialrechtliche Ausschlüsse eingeschränkt werden. Nur so kann der Möglichkeit entgegengewirkt werden, dass besonders vulnerable Personengruppen faktisch vom Schutzauftrag ausgenommen bleiben. - Artikel 9 Sexuelle Identität
Wir begrüßen die Regelung, dass kein Mensch wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Allerdings regen die Wohlfahrtsverbände über die vorgeschlagene Formulierung hinaus an, den Diskriminierungsschutz in Artikel 9 Absatz 2 der Landesverfassung ausdrücklich auch auf die geschlechtliche Identität zu erstrecken. Die derzeit vorgesehene Beschränkung auf die „sexuelle Identität“ greift zu kurz, da sie zwar den Schutz von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung umfasst, nicht jedoch eindeutig den Schutz von Menschen gewährleistet, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität benachteiligt werden. Eine ausdrückliche Benennung der geschlechtlichen Identität würde Auslegungsspielräume vermeiden, die Anwendung des Verfassungsrechts durch Gerichte und Behörden erleichtern und den Grundrechtsschutz der Betroffenen stärken. Internationale und europäische menschenrechtliche Entwicklungen, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie Empfehlungen der Vereinten Nationen, erkennen die geschlechtliche Identität zunehmend als eigenständigen Diskriminierungsgrund an. Dies sollte sich auch im Landesverfassungsrecht Schleswig-Holsteins widerspiegeln.
Formulierungsvorschlag zur Änderung von Artikel 9 Absatz 2: “Niemand darf wegen seiner sexuellen oder geschlechtlichen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden
Für die politische Praxis ist darauf hinzuweisen, dass viele LSBTIO-Geflüchtete ist die Flucht oft unmittelbare Folge massiver Gewalt, staatlicher Repression oder gesellschaftlicher Ächtung. Die verfassungsrechtliche Verankerung muss sich in konkreten Schutzkonzepten widerspiegeln, etwa bei Unterbringung, psychosozialer Beratung, Gewaltschutz und sensiblen und diskriminierungsfreien Asyl- und Verwaltungsverfahren: - Artikel 10 Kinderrechte
Die Schaffung und der Schutz kindgerechter Lebensverhältnisse muss nicht nur in der Verfassung verankert, sondern auch als politische Aufgabe höchster Priorität angesehen werden. Jedes einzelne Kind, sollte dazu befähigt werden, als Teil dieser Gesellschaft ein gutes und selbstbestimmtes Leben zu führen.
Wesentliche Fragen zur Erreichung dieses Ziels bleiben jedoch – seit Jahrzehnten – unbeantwortet bzw. unbestimmt in die Zukunft verschoben.
Die Wohlfahrtsverbände sprechen sich dafür aus, dass in Artikel 10, Absatz 2 verwendete Verständnis des Kindeswohls stärker an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention auszurichten. Der dort verankerte Maßstab der „best interests of the child“ stellt die Interessen des Kindes selbst in den Mittelpunkt staatlichen Handelns. Die derzeitige Formulierung des Kindeswohls als „Abwägungsbelang“ bleibt dem gegenüber hinter diesem Anspruch zurück, da sie das Kindeswohl primär als von außen zu bewertenden Faktor begreift, und nicht konsequent vom Kind aus denkt. Wir regen Präzisierungen des Artikel 10, Absatz 2, Satz 1 und 2 an.
Formulierungsvorschläge:
„ Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihr Wohl sowie ihre Interessen wesentlich zu berücksichtigen.“
„Die Beteiligung von Kindern dient ihrer Stärkung und darf nicht ausschließlich der Bewertung ihres Wohls durch Dritte dienen.“
Das Kindeswohl, das Recht auf Bildung und die psychische und physische Unversehrtheit jedes Kindes muss eindeutig Priorität haben. Dies gilt auch für durch Flucht traumatisierte Kinder, deren Wohl stets über aufenthaltsrechtliche Vollzugsinteressen gestellt werden muss. Eine verfassungsrechtliche Stärkung der Kinderrechte sollte diesen Vorrang klar benennen und absichern.
Da das Thema der Gesundheit und psychischen Gesundheit, gefährdet durch zahlreiche Entwicklungen in der Gesellschaft immer wieder als großes Thema beschrieben wird, sollte die Gelegenheit genutzt werden, dieses Thema mit in die Formulierung aufzunehmen. Wir schlagen daher folgende Erweiterung vor;
Formulierungsvorschlag:
„Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Hierbei sind ihr Wohl und ihre Gesundheit wesentlich zu berücksichtigen und sie sind in angemessener Weise in einer ihrem Alter und Reifegrad entsprechenden Weise zu beteiligen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
Der besondere Schutz von Kindern bietet Anlass, eine intersektorale Perspektive stärker zu berücksichtigen. Insbesondere Kinder, die einer Minderheit angehören, sind häufig von Mehrfachdiskriminierungen betroffen. Eine entsprechende Berücksichtigung in der Landesverfassung ist geeignet, diese ausdrücklichen Vulnerabilitäten sichtbar zu machen und den staatlichen Schutzauftrag zu präzisieren.
Wir schlagen vor, einen neuen Satz 4 in den Artikel 10, Absatz 2 einzufügen.
Formulierungsvorschlag:
„Dabei ist den besonderen Schutzbedarfen von Kindern Rechnung zu tragen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Minderheiten oder anderer Benachteiligungen mehrfach betroffen sind:“
- Artikel 11 Klima und Artenvielfalt
Die Aufnahme des Schutzes des Klimas und der Artenvielfalt als schützenswerte und zwingend erforderliche Lebensgrundlagen wird ausdrücklich begrüßt. - Artikel 11a Wohnen
Die Verpflichtung, dass das Land und die Kommunen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Schaffung und Erhaltung von angemessenem und bezahlbarem Wohnraum hinwirken, ist ein wichtiges Signal. Da Wohnen bereits seit 1948 als Menschenrecht anerkannt ist, ist seine Absicherung mit dem Verfassungsrang ein gutes, aber auch überfälliges Signal, das an dieser Stelle leider noch nicht eingelöst wird. Die Wohnungsnot zu überwinden ist ein zentrales politisches Thema der Gegenwart und Zukunft. Dazu gehört auch das eindeutige Bekenntnis, bedarfsgerechten und integrationsfördernden Wohnraum vorrangig zu fördern. - Artikel 12a Infrastruktur
Die Ertüchtigung der Infrastruktur allgemein ist ein guter politischer Impuls. Offen bleibt, was hier als ‚angemessen‘ zu bewerten ist, denn Bedarfe sind in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen und Zusammenhängen sind weit verbreitet vorhanden, aber von unterschiedlichem Wert für die Lebensverhältnisse und die Stabilität der Gesellschaft. - Artikel 13 Schutz und Förderung von Kultur, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre
Der Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes des Landes Schleswig-Holsteins und die ausdrückliche Nennung der jüdischen Kultur und der Kulturen der nationalen Minderheiten wird von den Wohlfahrtsverbänden vorbehaltlos begrüßt.
Aus migrations- und integrationspolitischer Sicht bedauern wir, dass Kulturen von Menschen mit Migrationsgeschichte nicht ausdrücklich benannt werden und regen an, diese Einschränkung im Sinne einer vielfältigen und offenen Gesellschaft zu überdenken. - Artikel 14 Digitalisierung
Kaum eine technische Entwicklung prägt unsere Gesellschaft so radikal, wie die Digitalisierung. Durch sie ist eine tiefgehende kulturelle Transformation angestoßen worden, die radikale Wirkungen entfaltet und tief in Werte, Normen und Lebensweisen eingreift. Sie schreitet so schnell weiter voran, dass die Gefahr besteht nicht nur einzelne Menschen, sondern ganze Generationen oder Zielgruppen zu vernachlässigen, gesellschaftlich zu exkludieren oder ganz zu verlieren. Daher begrüßen die freien Wohlfahrtsverbände die formulierten Ziele, Digitalisierungshemmnisse abzubauen, den digitalen Zugang zur Verwaltung zu stärken und im Rahmen der rechtlich zugewiesenen Kompetenzen und Rechte den Einsatz digitaler Basisdienste ordnungsgemäß, sicher und bürgerfreundlich zu gewährleisten.
Von besonderer Bedeutung ist den Wohlfahrtsverbänden hier der inklusive Charakter aller Vorhaben mit der Garantie, dass die digitale Teilhabe für alle Bürgerinnen und Bürger sicher und ohne jegliche Benachteiligung umgesetzt wird.
Gerne verweisen wir an dieser Stelle an unsere Stellungnahme zum Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz vom 30. November 2025. Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass digitale Informationen und Antragsverfahren niedrigschwellig, mehrsprachig angeboten und so lange wie nötig durch persönliche Beratungs- und Unterstützungsangebote zu ergänzen sind.
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Gesetzentwurf der Fraktion der FDP, Drucksache 20/3690
Eine festgeschriebene Investitionsquote von 10 Prozent gemessen an den Gesamtausgaben des Landes begrüßen wir, wenn diese auch Investitionsmaßnahmen in die sozialwirtschaftliche Infrastruktur beinhaltet, um dem erheblichen Sanierungsstau in den teil- und vollstationären Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung, Jugendhilfeeinrichtungen, Wohnungslosenhilfe und den Werkstätten für behinderte Menschen) Abhilfe zu leisten.
Des Weiteren geht es uns nicht ausschließlich um die Baubestände, sondern auch um die Zukunftsinvestition und die Transformation in energetische und nachhaltige Neubauten, Digitalisierung der Sozialwirtschaft und die Umstellung von Verbrennerfahrzeugen auf E-Mobilität. Hier kann die Sozialwirtschaft in Schleswig-Holstein einen erheblichen Beitrag leisten. Es bedarf jedoch den Willen staatliche Anreize zu schaffen, damit diese Transformation gemeinsam gelingen kann.
Auch stehen die Angebote der freien Wohlfahrtspflege bereit, an Modellvorhaben mitzuwirken. Die freie Wohlfahrtspflege kann diesbezüglich nicht nur Ideengeber, sondern auch Motor sein.
Die LAG der Freien Wohlfahrtspflege steht nicht nur dafür, Obdachlosigkeit zu verhindern, sondern auch dafür, den schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürgern bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu ermöglichen. Auch dieser Bereich, muss in der Investitionsquote Berücksichtigung finden.
Mit einer Mindestinvestitionsquote von 10% würde das Land ein klares Signal senden, die wichtigen gesellschaftlichen Säulen wie Soziales, Ökonomie, Ökologie und die/der Bürger/Bürgerinnen wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
Die LAG der Freien Wohlfahrtspflege befürwortet eine Festlegung einer Investitionsquote von mindestens 10% in der Landesverfassung.
- Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden Gesetzentwurf der Fraktion des SSW, Drucksache 20/71
Die Wohlfahrtsverbände begrüßen den Gesetzentwurf der Fraktion des SSW ausdrücklich. Er zielt auf die effektive Durchsetzung konkreter Verfassungsrechtspositionen ab und stärkt damit den Grundrechtsschutz auf Landesebene. Ein bloßes Festschreiben von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ohne die Möglichkeit ihrer effektiven gerichtlichen Durchsetzung würde dem Anspruch an eine (Landes-)Verfassung und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ausreichend Rechnung tragen. Im Hinblick auf Art. 57 Abs. 2 Nr. 7 der Landesverfassung raten wir davon ab, die für eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommenden Landesgrundrechte und grundrechtsgleichen Rechte enumerativ festzuschreiben.
Zum einen ist die dogmatische Einordnung einzelner Normen der Landesverfassung nicht ausreichend geklärt und zum anderen könnte eine abschließende Aufzählung die notwendige dogmatische Weiterentwicklung, entsprechend der bisherigen Praxis verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, verengen.
Wir plädieren daher für eine allgemeinere Formulierung, die sich an den entsprechenden Regelungen auf Bundesebene (insbesondere Art. 94 GG, § 90 BVerfGG) orientiert aber zugleich klarstellt, dass es allein um die aus der Landesverfassung konstitutiv gewährten Rechte geht. Wir empfehlen vor diesem Hintergrund folgende Formulierung für Art. 51 Abs. 2 Nr. 7 der Landesverfassung:
„7. über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung erheben kann, durch ein Landesgesetz oder die öffentliche Gewalt in seinen durch diese Verfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, verletzt zu sein.“
Eine solche Formulierung erleichtert die dogmatische Einordnung und vermeidet Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Auch stellt sie aus unserer Sicht ausreichend klar, dass es (nur) um Rechte geht, die konstitutiv aus der Landesverfassung folgen.
Konsequent sind im Gesetzentwurf die Bezugnahmen anzupassen, insbesondere ist Art. 2 Nr. 4 (Art. 55 Abs. 1 der Landesverfassung) entsprechend zu harmonisieren:
„(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch ein Landesgesetz oder die öffentliche Verwaltung in seinen durch diese Verfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben.“
Der Gesetzentwurf des SSW ist in seiner Zielrichtung – effektive Durchsetzung von Landesgrundrechten und grundrechtsgleichen Rechten – klar zu Unterstützen. Um dogmatische Klarheit und künftige Entwicklungsfähigkeit zu sichern, sollte die konkrete Formulierung zur Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde etwas allgemeiner ausfallen und an „durch diese Verfassung gewährte Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte“ anknüpfen.
Für Rückfragen und weitergehende Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Heiko Naß
Vorsitzender
André Springer
stellv. Vorsitzender

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